Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Rechtsgeschäfte der Döbeln Elektrowärme GmbH sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Der Käufer erkennt die ausschließliche Gültigkeit unserer Bedingungen auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner eigenen Geschäftsbedingungen betreffend des erteilten Auftrags an. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Alle Zusicherungen, Nebenabsprachen und Änderungen eines Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Geschäftsleitung, um wirksam zu werden.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen

(1) Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich als verbindlich sowie rechtsverbindlich unterzeichnet bestätigt wird.

(2) Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie an anderen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere überlassene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt.

(3) Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, sofern ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Warenspezifikation

(1) Erforderliche Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.

(2) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des VDE, soweit sie für die Lieferung in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gesichert ist.

(3) Für vom Angebot abweichende Verpackungen werden Aufschläge erhoben.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt. Bei späteren Auftragsänderungen, die der Käufer veranlasst hat, und die sich auf die Lieferzeit auswirken, beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Wir behalten uns Teillieferungen vor.

(2) Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
Im Fall höherer Gewalt/Force Majeure sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von unseren Leistungspflichten befreit.
Bei Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir den Käufer informieren und eine eventuelle Vorauszahlung unverzüglich erstatten. Wir sind dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus.

(4) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.

§ 5 Annahmeverzug

(1) Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Ware länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, können wir ihm eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass der Käufer nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht bei einer endgültigen und ernsthaften Abnahmeverweigerung des Käufers. Verletzt der Käufer schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Werden Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von sechs Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen. Im Übrigen gilt das unter Absatz 1) Genannte.

§ 6 Versand

(1) Die Kosten der Abnahme und der Versendung an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt ab Versendungsort der Käufer. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.

(2) Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer die tatsächlich entstehenden Mehrkosten für auf seinen Wunsch erfolgte nachträgliche Änderungen der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände.

(3) Die Kosten für die Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware trägt der Käufer.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk verlässt. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(2) Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Anweisung, geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung des Käufers sind wir zur Versicherung der bei uns gelagerten Ware auf Kosten des Käufers verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr sieben Kalendertage nach Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer übergeht.

§ 8 Preise und Zahlung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Lager” oder “ab Werk”, ausschließlich Versand-und Verpackungskosten, zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise darüber hinaus nach beliebigen Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Material oder von Energie erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der Materialpreise oder energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Dies auch verursacht durch Währungsschwankungen. Steigerung bei einer Kostenart, z.B. den Materialkosten dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. beim Energiebezug erfolgt. Bei Kostensenkung, z.B. durch Materialkosten, sind von uns die Preise ermäßigen, soweit die Kostensenkung nicht durch Steigerung in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigen Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhung, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(3) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang einer Rechnung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Zahlungsverzuges.

(4) Mit Gegenforderungen kann der Käufer nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers

Sämtliche Forderungen unsererseits werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum; bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung bzw. Gutschrift.

(2) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1).

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.

(4) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer von uns in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Waren Dritter weiterveräußert wird. Wir nehmen diese Abtretung an.

(5) Der Käufer ist auch nach der Abtretung berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Aus wichtigem Grund können wir die Einzugsermächtigung einschränken oder widerrufen. Der Käufer ist verpflichtet, uns nach Anforderung eine Aufstellung über diese Forderungen einzusenden und seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind dann berechtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.

(6) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigen, werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(7) Eine Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der zur Beseitigung von Eingriffen Dritter erforderlichen Maßnahmen trägt der Käufer.

§ 11 Gewährleistung 

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ankunft am Bestimmungsort auf Menge, Falschlieferung und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Dies gilt auch für dem Käufer übersandte Ausfallmuster.

(2) Beanstandungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden können, sind uns unmittelbar nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

(3) Bei berechtigter und begründeter Rüge sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Wir haben die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Für den Fall einer Nachbesserung sind wir verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Sachmängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder es sich um einen Verbrauchsgüterkauf über neue Sachen i. S. d. § 474 Abs. 1 BGB handelt. 

(6) Von dem vorstehenden Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Käufers sowie der Begrenzung der Verjährungsfrist sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 12 Haftung 

(1) Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit sowie nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung.

(2) Darüber hinaus haften wir nur für Schäden, welche durch uns, unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln verursacht wurden.

(3) Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen Schaden, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der uns bekannten Umstände oder der Umstände, die wir hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Verletzungshandlung hätten vorhersehen müssen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig, wenn der Käufer Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(2) Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Nichtigkeit einzelner Klauseln

Die Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.